Die Gesellschaft ist in Zeiten leerer Staatskassen zunehmend auf das Engagement von Privatleuten angewiesen. Doch gemessen an den Vermögen hierzulande scheint das Stiftungswesen noch ausbaufähig. Etwa 10 000 säkulare Stiftungen sind nach Schätzungen derzeit im Bundesverband deutscher Stiftungen organisiert. Das entspricht lediglich einem halben Prozent der Mehrwertsteuer zahlenden Unternehmen. Um insbesondere für die Hochschulen dieses Potential zu mobilisieren, weisen die vorgelegten Gesetzentwürfe die richtige Richtung und nehmen die wesentlichen Elemente des LHG-Beschlusses der 23. o. BMV in Berlin zwar auf, gehen aber nicht weit genug. Für die Einrichtung gemeinnütziger Stiftungen müssen daher folgende zusätzliche Anreize geschaffen werden:

  • Soll eine gemeinnützige Stiftung durch Teile eines Nachlasses errichtet werden, genießen die Erben des Restvermögens wesentlich höhere Freibeträge und/oder stark ermäßigte Erbschaftssteuersätze als bisher.
  • Eine Stiftung kann mit demselben Kapitalaufwand wie eine GmbH gegründet werden.
  • Die Großspendenregelung ist nicht ausreichend. 50 % des Betrages, der in eine Stiftung eingebracht wird, sollte steuerlich abzugsfähig sein. Höchstgrenzen kommen nicht zur Anwendung.
  • Stiftungen müssen die erste Ausschüttung erst im dritten Geschäftsjahr vornehmen.

Familienstiftungen und sonstige private Stiftungen sind auch weiterhin anzuerkennen. Um jedoch Fehlinterpretationen des Bürgers bezüglich der Steuerbefreiungen zu vermeiden, sollte eine klare Abgrenzung zwischen gemeinnütziger und privatrechtlicher Stiftung erfolgen. Zu begrüßen wäre daher die Schaffung des Rechtsinstituts „Privatstiftung“ nach österreichischem Vorbild, der Unterschied sollte sich auch bereits im Stiftungsnamen niederschlagen.