Der LHG fordert die Wiedereinführung der Versicherungspflicht für alle Studierenden. Von der gegenwärtigen Regelung des § 5 Absatz 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) befürchtet der LHG nicht nur erhebliche Unsicherheiten in der Auslegung und Beurteilung. Darüber hinaus sieht der LHG darin eine unvertretbare Verschlechterung der sozialen Sicherheit.
Bei der Wiedereinführung der Versicherungspflicht ist zu gewährleisten, dass allen Studierenden die Möglichkeit zum Wiedereintritt in die gesetzliche Krankenversicherung offensteht.

Für die Beitragsbemessung bietet sich folgende Regelung an:

a) Kann der Studierende nachweisen, dass sein Einkommen den BAföG-Höchstsatz nicht übersteigt, zahlt er einen Festbetrag, der 8% des BAföG-Höchstsatzes nicht überschreiten soll.
b) Liegt das Einkommen des Studierenden über dem BAföG-Höchstsatz, kann der Versicherungsträger höhere Beiträge entsprechend den allgemeinen Tarifen erheben