Einleitung

Mit der Einführung des BAföG 1971 wurde eine Ausbildungsförderung geschaffen, mit der Kindern aus einkommensschwachen Familien der Lebensunterhalt während eines Studiums gesichert werden sollte. Damit wurde der Idee Rechnung getragen, dass das Gut Bildung nicht vom elterlichen Einkommen abhängen darf.

Inzwischen genügt das BAföG diesem Anspruch in keinster Weise mehr, die grundlegende Überarbeitung steht nun an. Für uns Studierende stellt sich die Lage folgendermaßen dar:

  • Der Bedarfssatz reicht zur Deckung des Lebensunterhalts nicht aus.
  • Die Gefördertenquote ist zu niedrig. Studierende erhalten keine Mittel nach BAföG, obwohl ihre Eltern das Studium nicht bezahlen können.
  • Das BAföG kollidiert mit anderen Leistungsgesetzen wie dem Wohngeldgesetz oder der Arbeitslosenunterstützung.
  • Die Verschuldung junger Akademikerinnen und Akademiker beim Staat nimmt bedrohliche Ausmaße an.

Bevor das BAföG neu gestaltet wird, muss die Frage beantwortet werden, was dieses Gesetz leisten soll. Nur dann können vorhandene Mängel behoben werden. Die Ziele, die mit dem BAföG erreicht werden sollen, sind in Artikel 1 des Gesetzes festgelegt:

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechenden Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen (§ 1 BAföG). Sieht man diesen Grundsatz im Zusammenhang mit der heutigen Situation der Studierenden, so ergeben sich für uns folgende Forderungen:

  • Das BAföG soll ein Studium ermöglichen; es soll Kinder einkommensschwacher Familien motivieren, ein Studium zu beginnen. Die Aussicht auf bis zu 40.000, DM Schulden schreckt aber gerade diese Zielgruppe ab.
  • Das BAföG ist nicht als ordnungspolitisches Instrument gedacht und auch nicht dazu geeignet, da nur eine Minderheit der Studierenden mit Mitteln des BAföG gefördert werden. Probleme wie zu lange Studienzeiten werden nicht dadurch gelöst, dass die Studierenden in den entscheidenden Semestern noch arbeiten müssen.
  • Das BAföG ist kein Mittel der Leistungsüberwachung. Die Angst vor Missbrauch darf die Verwaltung nicht ins Uferlose wachsen lassen.
  • Das BAföG soll Bildung und Einkommen im Bereich niederer Einkommen entkoppeln. Die Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten ist weder sozialpolitisch verantwortbar noch volkswirtschaftlich sinnvoll.

Sehr wichtig ist uns in diesem Zusammenhang, dass die bestehenden Probleme innerhalb des BAföG gelöst werden und keine weiteren, zusätzlichen Instrumente wie z.B. weitere kreditäre Finanzierungsmodelle geschaffen werden. Gerade das Argument, das BAföG sei nur für finanziell schwache Familien gedacht und das Problem „Mittelstandsloch „müsse deshalb anderweitig gelöst werden“, ist hier falsch. Entweder können Familien die Ausbildung ihrer Kinder bezahlen oder nicht. Wenn sie nicht dazu in der Lage sind, haben die Kinder Anspruch auf Hilfe – und das Instrument dieser Hilfe heißt BAföG!

Das LHG-Modell

Ausgehend von den oben genannten Überlegungen hat der LHG ein eigenes BAföG Modell entwickelt. Dabei erheben wir nicht den Anspruch, eine detaillierte Lösung aller Probleme erarbeitet zu haben; wir denken aber, die meisten erkannt zu haben und die Richtung aufzuzeigen, in die die Lösungen gehen müssen.

1. Die Kerninhalte

Die Geförderten

Die Erweiterung des Empfängerkreises muss das wichtigste Ziel bei der Erneuerung des BAföG sein. Die Einkommensfreibeträge müssen so angepasst werden, dass auch Studierende, die heute ins sogenannte Mittelstandsloch fallen, Mittel aus dem BAföG-Topf erhalten.

Dies wird durch die Regelungen in § 25 Abs. 4 BAföG nahezu unmöglich gemacht. Ein wirksames Mittel, diesem Missstand abzuhelfen, ist die Anhebung des Elternfreibetrages und die Abschaffung der prozentualen Freibeträge für Kinder.

Bei Familien mit mehr als drei Kindern in Ausbildung führt dies jedoch zu einer starken Bevorzugung, da auch die Freibeträge nach § 25 Abs. – BAföG berücksichtigt werden müssen.

Deshalb fordert der LHG die Erhöhung der prozentualen Freibeträge nach § 25 Abs. 4 BAföG auf 60 % des übersteigenden Einkommens ohne Höchstgrenze.

Dadurch wird außerdem die Berechnung des Förderungsbetrages vereinfacht und für den Antragsteller leichter nachvollziehbar.

Die Förderungshöhe (Bedarfssatz)

Der Bedarfssatz reicht heute nicht mehr aus, um damit den Lebensunterhalt zu bestreiten. Zwar hat sich die Situation mit dem neuesten BAföG-Änderungsgesetz real etwas gebessert, trotzdem klafft noch eine Lücke.

Der LHG fordert daher die Anpassung an die heutigen Lebenshaltungskosten. Ein Anhaltswert ist die Summe von 800,- DM. Zusätzlich fordern wir die Erhöhung des Miethärtezuschlags auf 150,- DM, um auch die Unterschiede im Mitpreisniveau innerhalb der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigen zu können.

Die Studierenden sollen sich ihre Hochschule nach fachlichen und privaten Gründen aussuchen können und nicht danach, wo die Wohnungen am billigsten sind.

Die Art der Förderung

Der LHG fordert unter den gegebenen Rahmenbedingungen ein Teilzuschussmodell. Dabei soll ein Sockelbetrag von 350,- DM als ein unverzinsliches Darlehen, die Restsumme als Zuschuss gewährt werden. Die Förderung soll jährlich an die Lebenshaltungskosten angepasst werden.

Außerdem soll die Darlehenssumme der ersten vier Semester bei Erbringen eines geeigneten Leistungsnachweises erlassen werden. Dabei geht es nicht darum, die BAföG-Empfänger unter Leistungsdruck zu setzen, sondern darum einen Missbrauch der Gelder, die zur Verfügung stehen, zu verhindern. Der Nachweis soll also beinhalten, dass das Studium ernsthaft betrieben wird.

Deshalb schlägt der LHG vor, den Darlehenserlass an die Vorlage des Leistungsnachweises nach § 48 BAföG am Ende des vierten Semesters zu koppeln. Sollte dieser nicht erbracht werden können, so genügt auch die spätere Vorlage des Vordiploms oder der bestandenen Zwischenprüfung, um ebenfalls die Darlehensschuld der ersten vier Semester erlassen zu bekommen.

Für die weitere Förderung ist ein solcher Erlass nicht vorzusehen.

Die weiteren Teilerlassregelungen haben sich nicht bewährt; dies zeigt auch die Modifikation bei der letzten Novellierung. Hier wurde zwar das Verfahren in § 18 b BAföG transparenter, aber nach unserer Meinung wird die Anzahl der Geforderten die eine leistungsabhängige Verringerung ihrer Darlehensschuld erhalten, abnehmen.

Der LHG fordert eine Abschaffung der weiteren Teilerlassregelungen, wie sie im heutigen BAföG existieren.

Die vom LHG vorgeschlagenen Änderungen in der Art der Förderung haben drei Vorteile:

  • Die Schuldenlast des einzelnen Studierenden wird merklich gesenkt.
  • Die Schulden werden kalkulierbar.
  • Das Gesetz wird transparenter.

2. Die Nebenbedingungen

Die in diesem Punkt aufgezählten Probleme sind für eine umfassend funktionierende Ausbildungsförderung sehr wichtig. Um hier einen kompletten Lösungsvorschlag auszuarbeiten, wird sich der LHG jedem einzelnen Punkt noch sehr intensiv widmen. Das bisher Ausgearbeitete dient hierbei als Grundlage, ist aber oft noch nicht umfassend genug.

Die Förderungshöchstdauer

Sie muss so bemessen sein, dass ein Studium in dieser Zeit auch von durchschnittlich begabten Studierenden abgeschlossen werden kann. Durch die starre Kopplung der Förderhöchstdauer an die Regelstudienzeit ist dies heute oft nicht möglich. Die Argumentation, eine längere Förderung führe zu längeren Studienzeiten, beruht auf einem Trugschluss. Gerade Finanzbedarf in der Endphase des Studiums, der dann durch Erwerbstätigkeit gedeckt werden muss, führt zu einer Erhöhung der Studiendauer.

Daher fordert der LHG eine Anpassung der Förderungshöchstdauer an die realen Gegebenheiten. Bei einer Überschreitung der Förderungshöchstdauer soll für maximal vier Semester die Förderung als zinsloses Volldarlehen gewährt werden.

Der Fachrichtungswechsel

Der Übergang von der Schule ins Studium wird durch den mangelnden Informationsstand der Studienanfänger über Art und Inhalt eines Hochschulstudiums erschwert. So kommt es immer wieder vor, dass Studierende sich im „falschen“ Studiengang wiederfinden.

Daher ist bei einem Fachrichtungswechsel in den ersten beiden Semestern grundsätzlich davon auszugehen, dass ein wichtiger Grund nach BAföG vorliegt. Den Studierenden muss es möglich sein, eine falsche Studiengangwahl zu korrigieren. Der Darlehenserlass nach dem LHG-Modell wird dann für die vier Semester gewährt, die im neuen Studiengang zum Vordiplom oder zur Zwischenprüfung führen.

Zweit- und Aufbaustudiengänge

Da interdisziplinäres Arbeiten immer mehr an Bedeutung gewinnt und somit Zweit- und

Aufbaustudiengänge immer wichtiger werden, ist es notwendig, sie in die Ausbildungsförderung mit einzubeziehen.

Ziel ist es dabei nicht, eine missbräuchliche Aufrechterhaltung auf Förderung nach BAföG durch sukzessives Absolvieren von Aufbaustudiengängen zu ermöglichen. Es geht vielmehr darum, den Betroffenen eine solche weiterqualifizierende Ausbildung zu ermöglichen, wenn keine andere Finanzierungsmöglichkeit besteht.

Der LHG schlägt vor, ein Zweit- oder Aufbaustudium mit einem zinslosen Darlehen zu fördern. Die Förderungssätze und -dauer werden analog einem Erststudium geregelt. Allerdings ist ein Darlehenserlass nicht vorzusehen, also auch kein Erlass der Darlehensschuld der ersten Semester im Zweit- oder Aufbaustudiengang.

Das Schüler-BAföG

Die Förderung nach BAföG in der heutigen Form setzt im Normalfall zum Studium ein. Damit fallen einige Schüler, die gerne studieren möchten, aus der Förderung heraus, da ihre Eltern die Ausbildung in der gymnasialen Oberstufe nicht finanzieren können. Sie haben keine Möglichkeit, überhaupt ein Studium zu beginnen. Eine Ausbildungsförderung, die erst in der Mitte der Ausbildung einsetzt, kann ihre Aufgabe nicht erfüllen.

Deshalb fordert der LHG die Wiedereinführung des Schüler-BAföG.

Es kann von geringerer Höhe als das BAföG für Studierende sein, da Schüler im Normalfall noch im Elternhaus leben und der Bedarf insgesamt geringer ist als bei Studierenden.

Der LHG schlägt deshalb 150,- DM pro Monat vor.

Diese Mittel müssen aber als Zuschuss gegeben werden, da sonst die Entscheidung zum Studium stark von finanziellen Überlegungen abhängig wird. Der Zweck, begabten Schülerinnen und Schülern ein Studium zu ermöglichen, wird dann nicht erreicht.

3. Die Finanzierung

Bei der Finanzierung dieses Leistungspaketes sind vier Punkte zu unterscheiden:

  • Die Kosten durch die Umstellung des Volldarlehens auf eine Förderung mit Spitzenzuschuss.
  • Die Kosten durch die Erhöhung der Zahl der Leistungsempfänger. (Leistungsempfänger sind alle, die Geldmittel aus dem BAföG-Topf erhalten. Die Behebung des Mittelstandsloches ist z.B. eine Maßnahme, die unter diesen Punkt fällt, da diese Studierende rechtlich Mittel nach BAföG erhalten können, es aber nicht tun).
  • Die Kosten durch Erweiterung des Berechtigtenkreises. (Damit ist die Einbeziehung von Schülern und Studierenden, die ein Aufbaustudium absolvieren, gemeint.)
  • Die Kosten durch die Erhöhung der Förderungsdauer.

Zu den Kosten, die durch eine Umstellung der Volldarlehensregelung auf das hier beschriebene Zuschussmodell entstehen, stellt der LHG fest, dass sie bei gleichen Eckdaten wie Förderungshöhe, Förderungsdauer und gleichen Freibeträgen (also Bemessungsgrundlagen) unerheblich sind.

Das liegt daran, daß bereits das heutige BAföG, allein durch die Dauer der Rückzahlung einen Subventionswert von über 60 % hat. Streng genommen ist das heutige Modell also auch eine Zuschussregelung, wobei die Zuschüsse aus den Teilerlässen und den Zinsverlusten des Staates bestehen. Wir halten unser Modell für sozial gerechter, da die Entlastungen hier für jeden einzelnen spürbar werden und die Entlastungen nach sozialen Gesichtspunkten verteilt werden.

Bei einer Förderung von 12 Semestern beträgt die maximale Schuldenlast nach dem LHG-Modell etwa 17.000,- DM. Dies erscheint erträglich und auch wesentlich schneller rückzahlbar als heute. Dadurch sinkt der Subventionscharakter des Darlehens und die Ausfälle bei der Rückzahlung reduzieren sich.

Durch den Spitzenzuschuss ist die Darlehenshöhe vieler Studierender gleich, so dass die Rückzahlungsbedingungen vereinheitlicht werden können, was wiederum den Verwaltungsaufwand senkt.

Die weiteren Kosten, also Kosten die durch Leistungserweiterungen des BAföG hervorgerufen werden, sind pauschal nicht abzuschätzen. Es ist die Frage, wieweit Fehlentwicklungen der letzten Jahre korrigiert werden sollen. Deshalb darf der Gedanke, eine sinnvolle Reform des BAföG müsse zum Nulltarif möglich sein, nicht Ausgangspunktder Überlegungen sein. Hier muss der politische Wille im Vordergrund stehen, eine funktionierende Ausbildungsförderung zu schaffen.